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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 Geltungsbereich 

  1. Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen (im Folgenden: AGB) gelten für alle geschlossenen Verträge zwischen uns, Matthias Maier, maiteck Electro- und Technikservice, Starenweg 1, 89257 Illertissen, (nachfolgend „Anbieter“) und Ihnen als unseren Kunden (nachfolgend „Kunden“).  

  2. Die AGB gelten unabhängig davon, ob die Kunden Verbraucher, Unternehmer oder Kaufmann sind. 

  3. Alle zwischen den Kunden und dem Anbieter im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag oder dem Werkvertrag getroffenen Vereinbarungen ergeben sich insbesondere aus diesen Verkaufsbedingungen, der schriftlichen Auftragsbestätigung und der Annahmeerklärung. 

  4. Maßgebend ist die jeweils bei Abschluss des Vertrags gültige Fassung der AGB. 

  5. Abweichende Bedingungen des Kunden akzeptiert der Anbieter nicht. Dies gilt auch, wenn er der Einbeziehung nicht ausdrücklich widerspricht. 

  6. Der Anbieter ist im Bereich Photovoltaik-Anlagen, Wärmepumpen, Elektroinstallationen und Bad- und Sanitärinstallationen tätig. Er bietet die Planung, den Vertrieb, die Installation sowie die Wartung von Photovoltaik-Anlagen, Wärmepumpen, Elektroinstallationen und Bad- und Sanitärinstallationen sowie alle damit verbundenen Leistungen an. 

§ 2 Umfang der Leistungen  

  1. Gegenstand der Leistung des Anbieters sind die Planung, der Vertrieb sowie die Installation und Wartung von Photovoltaik-Anlagen (nachfolgend PV-Anlage), Wärmepumpen, Elektroinstallationen und Bad- und Sanitärinstallationen. Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus der Auftragsbestätigung.  

  2. Der Umfang der Leistung beschränkt sich auf die schlüsselfertige Anlage und beinhaltet kein Ertragsversprechen. Die Wirtschaftlichkeitsberechnung dient lediglich als indikative Einschätzung und ist nicht verbindlich. 

  3. Vom Leistungsumfang nicht erfasst sind die erforderlichen Messstellen („Zähler“).  

  4. Der Anbieter ist berechtigt, die zur Durchführung des Vertrags erforderlichen Leistungen durch Dritte ausführen zu lassen. 

  5. Der Anbieter ist berechtigt, den Umfang der Leistungen zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies aufgrund geänderter oder zusätzlicher Anforderungen erforderlich ist. Der Kunde wird hierüber rechtzeitig informiert. 

  6. Der Kunde ist verpflichtet, dem Anbieter alle notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Erbringung der Leistungen erforderlich sind. 

  7. Der Kunde stellt den Anbieter von allen Ansprüchen frei, die von Dritten gegen den Anbieter aufgrund der Verletzung von Pflichten des Kunden geltend gemacht werden. 

§ 3 Vertragsschluss 

  1. Die Präsentation und Bewerbung von Artikeln und auf der Webseite des Anbieters und der Werbung stellen kein bindendes Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags über ein Produkt oder einen Werkvertrag dar. 

  2. Der Kunde kann sich bei Interesse an den Anbieter per Telefon unter +49 7303 1598571 oder E-Mail an auftraege@maiteck.de wenden. 

  3. Die Angebote des Anbieters sind ab dem Erstellungsdatum 14 Tage gültig. 

  4. Aufträge werden erst rechtsverbindlich, wenn sie vom Anbieter in Form einer schriftlichen Auftragsbestätigung an den Kunden versendet wurden. Die schriftliche Auftragsbestätigung ist maßgebend für Art, Umfang und Zeitpunkt der Lieferungen und Leistungen.

  5. Der Kunde ist verpflichtet, unverzüglich nach Erhalt der Auftragsbestätigung, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen, die Auftragsbestätigung auf Korrektheit und Vollständigkeit zu überprüfen. Sollten Änderungswünsche bestehen, sind diese unverzüglich nach Erhalt der Auftragsbestätigung an den Anbieter mitzuteilen. Eventuelle Mehraufwendungen bei später angezeigten Änderungswünschen gehen zu Lasten des Kunden. 

  6. Der Anbieter behält sich das Recht vor, bei nicht ausreichender Bonität des Kunden, den Vertrag zu widerrufen oder eine Vorauszahlung oder eine Sicherheitsleistung zu verlangen. 

  7. Sollte die Aushändigung der vom Kunden bestellten Produkte nicht möglich sein, sieht der Anbieter von einer Annahmeerklärung ab. In diesem Fall kommt ein Vertrag nicht zustande. Der Anbieter wird den Kunden darüber unverzüglich informieren und bereits erhaltene Gegenleistungen unverzüglich zurückerstatten. 

  8. Zwischen dem Angebot und der Ausführung des Auftrags können seitens der Hersteller technische Änderungen erfolgen. Diese begründen jedoch keine Aufhebung des Vertrages, sofern die technische Leistung gleich oder besser ist. 

  9. Die Auftragsbestätigung steht unter dem Vorbehalt einer erfolgreichen Prüfung der Netztauglichkeit durch das Energieversorgungsunternehmen (Netztauglichkeitsprüfung). 

  10. Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen, Kostenvoranschläge oder andere Unterlagen des Anbieters dürfen ohne Zustimmung weder vervielfältigt noch geändert noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sollte der Auftrag nicht erteilt werden, sind diese Unterlagen unverzüglich an den Anbieter zurückzugeben. Eventuell erstellte Vervielfältigungen sind zu vernichten. 

§ 4 Durchführung der Verträge 

  1. Im Rahmen der Werkverträge erbringt der Anbieter seine Leistung gegenüber dem Kunden in der Form, dass er seine Kenntnisse und Fähigkeiten in den oben genannten Bereichen anwendet. Der Anbieter verpflichtet sich zur Erbringung der vereinbarten Werkleistung gemäß den geltenden Qualitätsstandards. Der genaue Leistungsumfang wird im Angebot vereinbart. 

  2. Die vereinbarte Werkleistung ist nach Fertigstellung durch den Kunden abzunehmen. Im Übrigen gilt § 640 BGB.  

  3. Sämtliche Unterlagen des Anbieters sind urheberrechtlich geschützt. Dies betrifft sowohl Inhalte auf der Webseite als auch sonstige Unterlagen. Der Kunde ist nicht berechtigt, derartige Unterlagen zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich wiederzugeben. Der Kunde ist auch nicht berechtigt, ohne ausdrückliche Erlaubnis des Anbieters Bild-, Film- oder Tonaufnahmen von den Leistungen zu machen. 

  4. Der Anbieter ist berechtigt, die Durchführung der Leistung zu verschieben, sofern bei ihm oder einem Dritten, von ihm eingeschalteten Leistungserbringer, eine Verhinderung, z.B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, Naturkatastrophen, Unwetter, Verkehrsbehinderung oder Krankheit eintritt, die den Anbieter ohne eigenes Verschulden daran hindert, die Leistung zum vereinbarten Termin durchzuführen. Ein Schadensersatzanspruch für den Kunden besteht in diesem Fall nicht. Im Fall einer Absage durch den Anbieter bietet dieser dem Kunden einen Ersatztermin an. Kommt über einen Ersatztermin keine Einigung zustande, wird dem Kunden die bereits gezahlte Vergütung erstattet. 

  5. Die Abbildung und Beschreibung der Leistungen und Produkte auf der Website dienen lediglich der Illustration und sind nur ungefähre Angaben. Eine Gewähr für die vollständige Einhaltung wird nicht übernommen.  

  6. Der Anbieter ist berechtigt, Anpassungen an dem Inhalt oder dem Ablauf der Leistung aus fachlichen Gründen vorzunehmen, etwa wenn Bedarf für eine Aktualisierung oder Weiterentwicklung des Inhaltes besteht, sofern dadurch keine wesentliche Veränderung des Inhaltes eintritt und die Änderung für den Kunden zumutbar ist. 

  7. Der Anbieter muss die Werkleistungen nicht selbst durchführen, sondern ist berechtigt, nach freiem Ermessen die Durchführung der Leistung an Dritte, z.B. an Subunternehmer, abzugeben.  

  8. Der Kunde ist verpflichtet, alle zur Auftragsbearbeitung erforderlichen Informationen und Materialien vollständig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Eine Verzögerung oder Unterlassung der Mitwirkung kann sich auf die vereinbarten Liefertermine und den Umfang der Erstellung des Werkes auswirken. 

  9. Der Kunde ist verpflichtet, unentgeltlich Strom, Wasser, Toiletten und Parkplätze für den Anbieter und dessen Erfüllungsgehilfen für die Durchführung der Arbeiten zur Verfügung zu stellen. 

  10. Die Lieferung von Waren und die Durchführung von Arbeiten erfolgen entsprechend dem Baufortschritt. Der Montagetermin wird mit dem Anbieter abgestimmt. Nach dem Montagetermin stellt der Anbieter weitere Abschlagsrechnungen aus. Die Fertigstellung des Auftrags erfolgt mit dem technischen Probelauf. Die Schlussrechnung wird nach Abschluss der Arbeiten gestellt. 

§ 5 Einspeisung der elektrischen Energie 

  1. Der Kunde ist verantwortlich dafür, dass sein Niederspannungsnetz die Voraussetzungen der Netzverträglichkeitsprüfung durch den vorgelagerten Netzbetreiber erfüllt. Es liegt in seiner Verantwortung, einen Einspeisevertrag mit dem örtlichen Netzbetreiber abzuschließen.  

  2. Der Anbieter stellt das Netzanschlussbegehren für die Photovoltaik-Anlage bei dem örtlichen Netzbetreiber. Der Kunde ist verpflichtet, bei der Bearbeitung des Netzanschlussbegehrens mitzuwirken. 

  3. Sämtliche Gebühren und Kosten, die von Seiten des Verteilnetzbetreibers oder anderer öffentlicher Stellen erhoben werden, gehen zu Lasten des Kunden. 

  4. Ob der Anbieter einen Anspruch auf Zahlung einer Einspeisevergütung hat und in welcher Höhe, ist ausschließlich von den Vorgaben des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung abhängig. 

§ 6 Förderanträge 

  1. Der Kunde ist verantwortlich dafür zu klären, ob und welche öffentlichen Finanzierungshilfen oder Zuschüsse er für die Errichtung der Anlage erhält. 

  2. Sollte der Kunde öffentliche Finanzierungshilfen oder Zuschüsse beantragen, übernimmt der Anbieter keine Gewähr oder Garantie dahingehend, dass er diese erhält. 

  3. Wenn der Kunde den Anbieter damit beauftragt, Förderanträge zu stellen, ist der Kunde verpflichtet, bei der Erstellung und Bearbeitung der entsprechenden Förderanträge mitzuwirken. 

§ 7 Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht 

  1. Die Preise für die angebotenen Produkte und Werkleistungen sind auf der Website oder in dem jeweiligen Angebot angegeben. Die Preise verstehen sich inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Zahlungsbedingungen werden in der Auftragsbestätigung festgelegt.  

  2. Das Zahlungsziel wird in der Auftragsbestätigung vereinbart. 

  3. Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen des Anbieters aufzurechnen, es sei denn, seine Gegenansprüche sind rechtskräftig festgestellt oder unbestritten. Der Kunde ist zur Aufrechnung gegenüber Forderungen des Anbieters auch nicht berechtigt, wenn er Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Kaufvertrag geltend macht. 

  4. Als Käufer beziehungsweise Auftraggeber der Werkleistung darf der Kunde ein Zurückbehaltungsrecht nur dann ausüben, wenn sein Gegenanspruch aus demselben Kaufvertrag oder Werkvertrag herrührt. 

§ 8 Mithilfe des Kunden bei Montage der Anlage, Selbstmontage durch den Kunden 

  1. Eine Reduzierung des vertraglich vereinbarten Entgelts durch Mithilfe des Kunden ist nur dann möglich, wenn dies von den Parteien ausdrücklich schriftlich im Vorhinein vereinbart wurde. 

  2. Die Mithilfe und Selbstmontage der Anlage oder Anlagenteile durch den Kunden erfolgt auf eigene Gefahr. 

  3. Der Anschluss einer Anlage an das öffentliche Stromnetz oder das Hausnetz darf ausschließlich durch einen Elektrofachbetrieb erfolgen. 

§ 9 Dachbelegung, Dachbeschaffenheit, Dachziegel, Verputz-, Maler- und sonstige Arbeiten 

  1. Die Planung der Dachbelegung mit Modulen erfolgt im Rahmen der Projektierung ohne detailliertes Dachaufmaß. Die tatsächliche Installation kann daher von der geplanten Installation abweichen. Wenn der Kunde eine höhere Anzahl an Modulen als die in der Auftragsbestätigung ausgewiesene Anzahl an Modulen verbauen lassen möchte, kann er dies auf eigene Kosten in einem gesonderten Auftrag beauftragen. Die Nachrüstung einzelner Module führt zu erheblichen Mehraufwänden, die vom Kunden zu zahlen sind. Ein Anspruch des Kunden auf den vereinbarten kWp-Preis des Hauptauftrags für die Nachrüstung ist ausgeschlossen. Wenn eine geringere Anzahl an Modulen als die in der Auftragsbestätigung ausgewiesene Anzahl an Modulen verbaut werden kann, erhält der Kunde eine Gutschrift aus der Differenz der geplanten und verbauten Module. Wenn der Kunde die Gutschrift nicht innerhalb von sechs Monaten anfordert, verfällt sein Anspruch darauf. Wenn aufgrund von Materialbeschaffungsschwierigkeiten Komponenten nicht beschaffbar sind, kann der Anbieter einen gleich- oder höherwertigen Ersatz verbauen. Die entstandenen Mehrkosten trägt der Kunde. 

  2. Wenn Dachsparren oder Dachpfetten vorhanden sind, müssen diese eine Mindestbreite von 6 cm haben und aus Holz sein. Die Aufsparrendämmung darf nicht höher als 20 cm sein. Der vom Anbieter gewährte Festpreis gilt nur für Dächer mit losen aufliegenden Dachziegeln. Der Kunde muss den Anbieter im Voraus informieren, wenn er ein Dach mit einer anderen Sparrensituation oder Dachhaut hat - wie beispielsweise Dächer mit verschraubten Dachziegeln, vermörtelten Dachziegeln oder geklammerten Dachziegeln. Wenn der Kunde versäumt, dem Anbieter vor der Angebotserstellung über die abweichende Dachsituation zu informieren, trägt er alle zusätzlichen Kosten für Material und Installation. Es liegt im Verantwortungsbereich des Kunden, eine ausreichende Anzahl an Ersatz-Dachziegeln bereitzuhalten. Wenn Dachziegel fehlen, werden diese auf Kosten des Kunden vom Anbieter bestellt. 

  3. Der Anbieter führt keine Verputz-, Maler- und sonstige nicht im Auftrag genannte Arbeiten durch. Bei Unterputzarbeiten liegt das Wiederverschließen der Wand im Verantwortungsbereich des Kunden. Darüber hinaus ist es insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Aufgabe des Kunden, Wanddurchbrüche zu verputzen, Naturstoffe (Holz usw.) nachträglich zu bearbeiten und Dach- und Fassadenziegel nachträglich zu streichen. 

§ 10 Gerüst 

  1. Der Kunde ist eigenverantwortlich dafür verantwortlich, dass ein für die Installation des Solarstromsystems möglicherweise notwendiges Gerüst aufgestellt werden kann.  

  2. Ein vom Anbieter beauftragtes Unternehmen wird das Gerüst in der Regel einige Tage vor dem geplanten Installationstermin aufstellen. Während der Installation des Solarstromsystems sind Arbeiten am Haus, die die Aufstellung des Gerüsts behindern könnten, zu unterlassen.  

  3. Der Anbieter wird sich bemühen, das Gerüst unverzüglich nach der Installation des Solarstromsystems zu entfernen. Allerdings kann es im Einzelfall einige Wochen dauern, bis das Gerüst abgebaut werden kann. 

  4. Der Anbieter haftet nicht für Schäden an oder auf Dächern, Fassaden, Rasen, sonstigen Bereichen des Grundstücks oder Gegenständen auf dem Grundstück oder angrenzenden Grundstücken, die bei Errichtung oder durch das Gerüst entstehen, sofern sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. 

  5. Im Falle von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung von Schäden durch das Gerüst haftet der Anbieter für alle entstandenen Schäden, einschließlich Folgeschäden. 

§ 11 Schaltung der Wärmepumpe 

  1. Bei einer Zählerzusammenlegung oder bei Schaltung einer Wärmepumpenkaskade ist der Kunde verpflichtet, einen Heizungsmonteur oder Servicetechniker des jeweiligen Wärmepumpenherstellers hinzuzuziehen, um für eine ausreichende Informationsgrundlage bezüglich der Spezifika der Wärmepumpe zu sorgen, wenn die Wärmepumpe nicht vom Anbieter geliefert wurde. 

  2. Der Anbieter übernimmt keine Gewähr für bereits vorhandene, nicht vom Anbieter stammende, Wärmepumpen bei der Schaltung einer Wärmepumpenkaskade, falls keine ausreichende Informationsgrundlage bezüglich der Spezifika zur Verfügung gestellt wird. 

§ 12 Ersatzstromsysteme 

  1. Der Kunde ist verantwortlich für die Sicherstellung aller Einschaltbedingungen bei Ersatzstromsystemen. Insbesondere dürfen die Einschaltströme der angeschlossenen Geräte das Ersatzstromsystem nicht überlasten. 

  2. Sollte das Ersatzstromsystem aufgrund von Überlastung durch Einschaltströme der angeschlossenen Geräte beschädigt werden, ist der Anbieter von jeglicher Haftung befreit. 

§ 13 Notstrom 

  1. Medizinische Geräte oder Geräte zu lebenserhaltenden Maßnahmen von Menschen und Tieren dürfen nicht an den Notstrom angeschlossen werden. Ebenso dürfen Heizungen, 3-phasige Verbraucher sowie starke Verbraucher wie Waschmaschinen nicht an den Notstrom angeschlossen werden. 

  2. Besonders schützenswerte Sachwerte sollten zusätzlich abgesichert werden, da bei Fehlern oder entladener Batterie kein Notstrom bereitgestellt werden kann. Es wird keine unterbrechungsfreie Stromversorgung bereitgestellt. 

  3. Der Anbieter haftet nicht für Schäden, die aus Einschränkungen resultieren, welche der Notstromversorgung immanent sind, wie zum Beispiel durch Fehlfunktionen aus Überlastung oder beim Ausfall des Wechselrichters und daraus resultierenden Unterbrechungen auf den Notstrom-Stromkreisen. 

§ 14 Router und Installationsportal 

  1. Falls der Kunde nach Anschluss des Switches an den Router des Kunden Änderungen am Router oder an den Routerkonfigurationen vornimmt, welche die Funktionsfähigkeit der Photovoltaik-Anlage mindern oder zu einem Ausfall der Photovoltaik-Anlage führen, haftet der Anbieter hierfür nicht. 

  2. Geringfügige Unterbrechungen in der WLAN-Verbindung stellen keinen Mangel dar und führen nicht zu Schadensersatzansprüchen. 

§ 15 Softwarenutzung 

  1. Der Kunde erhält ein ausschließliches und nicht übertragbares Recht zur Nutzung der im Lieferumfang enthaltenen Software. 

  2. Eine Nutzung, Vervielfältigung, Übersetzung der Software sowie eine Umwandlung des Objektcodes in den Quellcode zu anderen Zwecken ist untersagt.  

  3. Falls der Kunde die Software missbräuchlich nutzt und dem Anbieter dadurch ein Schaden entsteht, trägt der Kunde die Kosten in vollem Umfang. 

 

§ 16 Lieferbedingungen 

  1. Die Lieferzeiten und Versandkosten werden in der Auftragsbestätigung festgelegt. Die Versandkosten sind abhängig von der Art und Menge der bestellten Produkte. Liefertermine oder Fristen gelten als unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. 

  2. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt, soweit nicht schriftlich anders vereinbart, mit der Absendung der Auftragsbestätigung bzw. dem Ablauf der Widerrufsfrist. Sie setzt jedoch voraus, dass mit dem Kunden alle kaufmännischen und technischen Fragen geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie Beibringung erforderlicher Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vereinbarte Zahlungen erfüllt hat, ansonsten verlängert sich die Lieferzeit angemessen, soweit nicht wir die Verzögerung zu vertreten haben. 

  3. Die Lieferfristen sind eingehalten,  

  4. Bei geschuldeter Montage mit Abnahmereife der Leistung – bei der Bringschuld mit Übergabe. 

  5. In sonstigen Fällen, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde (Lieferung ab Werk).  

  6. Liefer- oder Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und von Ereignissen, die die Lieferung/Erbringung der Leistungen des Anbieters nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen (insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, auch wenn sie bei einem Lieferanten/deren Unterlieferanten des Anbieters eintreten) – hat der Anbieter bei verbindlich vereinbarten Fristen/Terminen nicht zu vertreten.  

  7. Der Anbieter ist berechtigt, die Lieferung/Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben und wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden dem Kunden baldmöglichst mitgeteilt. 

  8. Der Anbieter ist von den Verfügbarkeiten seiner Lieferanten abhängig. Bei allgemeinen Ausfällen oder Lieferengpässen aufgrund von unvorhergesehenen Ereignissen trifft den Anbieter für verzögerte Lieferungen kein Verschulden. 

  9. Der Anbieter behält sich das Recht vor, Teillieferungen vorzunehmen, sofern dies für eine zügige Abwicklung vorteilhaft erscheint und dem Kunden zumutbar ist. 

  10. Wenn der Anbieter die Ware bestellt hat, kann der Kunde nicht mehr vom Kauf zurücktreten. In diesem Fall ist der Kaufvertrag verbindlich und der Kunde ist zur Abnahme der Ware verpflichtet. Sollte der Kunde die Ware dennoch nicht abnehmen, ist der Anbieter berechtigt, Schadensersatz in Höhe des ihm dadurch entstandenen Schadens zu verlangen. 

§ 17 Material und Anlieferung des Materials beim Kunden 

  1. Bei Anlieferung des Materials beim Kunden obliegt es diesem, das Material hinsichtlich der korrekten Anzahl und der Unbeschadetheit zu überprüfen. Etwaige Mängel sind vom Kunden unverzüglich schriftlich zu rügen. Transportschäden müssen direkt beim Transporteur vor Ort angemeldet und vom Transporteur auf dem Lieferschein vermerkt werden. 

  2. Der Kunde muss für ausreichend Lagerfläche in unmittelbarer Umgebung zur Montagestelle sorgen, um das erforderliche Material zu lagern. Kann der Kunde keine Lagerfläche bereitstellen, trägt er die zusätzlichen Kosten für die Lagerung durch den Anbieter und für eine taggenaue Anlieferung der Materialien zum Installationsbeginn. 

§ 18 Fertigstellung des Auftrags 

  1. Die Fertigstellung des Auftrags erfolgt mit dem technischen Probelauf.  

  2. Bis zur offiziellen Inbetriebnahme der Anlage kann es notwendig sein, den Stromzähler zu wechseln und die Anmeldung beim zuständigen Stromnetzbetreiber (EVU) vorzunehmen, auf die der Auftragnehmer keinen Einfluss hat.  

  3. Die Schlussrechnung wird nach Abschluss der Arbeiten gestellt, unabhängig von der offiziellen Betriebsbereitschaft der Anlage. 

§ 19 Abnahme 

  1. Der Kunde ist nach vertragsgemäßer Erbringung/Fertigstellung aller vertraglich übernommenen Leistungen zur Abnahme verpflichtet. Die Abnahme soll durch eine schriftliche Erklärung erfolgen. Mit der Abnahme beginnen die Verjährung und die Fälligkeit der Zahlungspflicht. § 640 BGB bleibt unberührt.

  2. Falls zum Abnahmezeitpunkt Mängel der Leistungen bestehen, werden diese im Abnahmeprotokoll erfasst und durch den Anbieter und Dritte behoben und abgemeldet. Geringfügige Mängel sind Mängel, die den Betrieb des Vertragsgegenstands nicht erheblich beeinträchtigen und dessen Nutzung nicht wesentlich behindern. Solche Mängel berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der Abnahme, sondern sind vom Anbieter innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben.  

  3. Der Kunde ist verpflichtet, die Abnahme unverzüglich nach Mitteilung über die Fertigstellung der Leistungen durchzuführen. Sollte der Kunde die Abnahme nicht innerhalb einer Frist von 5 (fünf) Werktagen nach Mitteilung über die Fertigstellung vornehmen, gilt die Leistung als abgenommen, sofern keine wesentlichen Mängel schriftlich angezeigt wurden. 

  4. Der Anbieter ist berechtigt, eine Teilabnahme für abgeschlossene Teile der Leistung zu verlangen, sofern dies dem Kunden zumutbar ist. Die Teilabnahme erfolgt nach denselben Bedingungen wie die Endabnahme. 

  5. Der Kunde kann die Abnahme nur mit berechtigtem Grund verweigern. Verweigert der Kunde die Abnahme ohne berechtigten Grund, ist der Anbieter berechtigt, eine angemessene Frist zur Abnahme zu setzen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Leistung als abgenommen. 

  6. Mit der Abnahme bestätigt der Kunde, dass die Leistungen vertragsgemäß erbracht wurden und keine wesentlichen Mängel vorliegen, die eine Nutzung des Vertragsgegenstands erheblich beeinträchtigen. Die Rechte des Kunden aus Gewährleistung bleiben hiervon unberührt. 

 

§ 20 Eigentumsvorbehalt 

  1. Das Eigentum an allen Komponenten des Vertragsgegenstandes geht erst mit der vollständigen Zahlung des Entgelts auf den Kunden über. Bis zur vollständigen Zahlung des Entgelts behält sich der Anbieter das Eigentum am Vertragsgegenstand vor. Falls der Kunde seine Pflichten verletzt, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Anbieter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. 

  2. Falls die vom Anbieter gelieferte Vorbehaltsware mit in fremdem Eigentum stehender Ware verarbeitet oder verbunden wird, steht dem Anbieter das Eigentum an der neuen Sache in dem Bruchteil zu, der dem Rechnungswert der Ware und der Wert der Installationsleistung des Anbieters im Verhältnis zum Wert der neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung entspricht. Falls der Kunde kraft Gesetzes das Alleineigentum an der neuen Sache durch Verarbeitung oder Verbindung erwirbt, ist der Anbieter mit ihm darüber einig, dass er dem Anbieter das Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der entstandenen neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung überträgt und diese unentgeltlich für den Anbieter verwahrt. 

  3. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung des Vertragsgegenstandes untersagt. Die Weiterveräußerung des Vertragsgegenstandes ist dem Kunden nur gestattet, wenn er nicht im Verzug ist. 

§ 21 Gewährleistung 

  1. Der Anbieter haftet für Sach- oder Rechtsmängel gelieferter Artikel nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften. Die Gewährleistungsfrist beträgt für Verbraucher zwei (2) Jahre und für Unternehmer ein (1) Jahr ab Lieferung oder Erbringung der Werkleistung. 

  2. Etwaige vom Anbieter gegebene Verkäufergarantien für bestimmte Artikel oder von den Herstellern bestimmter Artikel eingeräumte Herstellergarantien treten neben die Ansprüche wegen Sach- oder Rechtsmängeln im Sinne von Absatz (1). Einzelheiten des Umfangs solcher Garantien ergeben sich aus den Garantiebedingungen, die den Artikeln gegebenenfalls beiliegen. Herstellergarantien/Leistungszusagen bleiben hiervon unberührt, durch die der Anbieter jedoch nicht über die Gewährleistungszeit hinaus verpflichtet wird. 

§ 22 Haftung 

  1. Der Anbieter haftet dem Kunden gegenüber in allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen. 

  2. In sonstigen Fällen haftet der Anbieter– soweit in Abs. 3 nicht abweichend geregelt – nur bei Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (sogenannte Kardinalpflicht), und zwar beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens. In allen übrigen Fällen ist die Haftung des Anbieters vorbehaltlich der Regelung in Abs. 3 ausgeschlossen. 

  3. Die Haftung des Anbieters für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüssen unberührt. 

  4. Für die Statik des Hauses/Dachs übernimmt der Anbieter keine Garantie. Diese ist von dem Kunden sicherzustellen. 

§ 23 Geistiges Eigentum und Nutzungsrechte 

  1. Der Anbieter behält sich an Angebotsunterlagen sowie alle Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen Eigentums- und Urheberrechte vor. Als „vertraulich“ bezeichnete Unterlagen dürfen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Anbieters an Dritte weitergegeben werden.  

  2. Sämtliche Urheberrechte und sonstige geistige Eigentumsrechte an den erstellten Unterlagen verbleiben beim Anbieter, sofern im individuellen Vertrag nichts anderes vereinbart ist.  

  3. Die Nutzung der Plattformen, Software oder Dienste erfolgt auf eigene Verantwortung des Kunden. Der Kunde ist verpflichtet, die Nutzungsbedingungen einzuhalten. Der Anbieter behält sich das Recht vor, bei Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen den Zugang des Kunden zu den Plattformen, Software oder Diensten zu sperren. 

§ 24 Verwendung von Fotos 

Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass Fotos seiner PV-Anlage, Wärmepumpe, Elektroinstallationen und Bad- und Sanitärinstallationen in der Referenzdatenbank des Anbieters zu Vermarktungszwecken verwendet werden dürfen, insbesondere für die Verwendung auf der Webseite, in Anzeigen, in Zeitungsartikeln (Print wie online), in den Sozialen Medien und in Fallstudien. 

§ 25 Widerrufsrecht 

  1. Ist der Kunde ein Verbraucher, verweist der Anbieter bezüglich des Widerrufsrechts auf die gesonderte Widerrufsbelehrung unter folgendem Link: https://www.maiteck.de/widerrufsbelehrung 

  2. Handelt es sich bei dem Kunden um ein Unternehmen, ist das Widerrufsrecht ausgeschlossen. 

 

§ 26 Datenschutz 

  1. Der Kunde stimmt der elektronischen Datenverarbeitung seiner personenbezogenen Daten im Rahmen der nachfolgenden Regelungen ausdrücklich zu. Kundendaten werden absolut vertraulich behandelt. Die mitgeteilten Daten des Kunden werden ausschließlich für die bedarfsgerechte Erstellung persönlicher Angebote und Beratungen sowie zu Zwecken der eigenen Marktforschung und Vertragserfüllung genutzt. Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nicht. 

  2. Der Anbieter verpflichtet sich zur Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und sonstiger relevanter Rechtsnormen.  

  3. Es gelten die gesonderten Datenschutzbestimmungen auf der Homepage des Anbieters unter folgendem Link:  https://www.maiteck.de/datenschutz  

 

§ 27 Schlussbestimmungen 

  1. Der Anbieter ist zu einer Teilnahme an einem Verfahren zur Streitbeilegung vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht bereit oder verpflichtet. 

  2. Verträge mit dem Kunden werden in deutscher Sprache geschlossen. 

  3. Es gilt deutsches Recht. Wenn der Kunde die Bestellung als Verbraucher abgegeben hat und zum Zeitpunkt seiner Bestellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Land hat, bleibt die Anwendung zwingender Rechtsvorschriften dieses Landes von der in Satz 1 getroffenen Rechtswahl unberührt. 

  4. Wenn der Kunde Kaufmann ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Anbieters. Im Übrigen gelten für die örtliche und die internationale Zuständigkeit die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. 

  5. Mündliche Zusage, Nebenabreden sowie Zusicherungen von Mitarbeitern bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform; das gilt auch für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. 

  6. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ungültig oder nichtig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit der AGB insgesamt nicht tangiert. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck oder dem Parteiwillen am nächsten kommt. 

  7. Änderungen und Ergänzungen der AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. 

Version vom 29.09.2025

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